I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 713,00 EUR monatlich geltend; der Beklagte zahlte bisher hierauf freiwillig 500,00 EUR und will dies auch weiterhin tun. Das Amtsgericht bewilligte durch den angefochtenen Beschluss nur zum Teil Prozesskostenhilfe. Dabei errechnete es für die Klägerin zwar einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 713,00 EUR, lehnte aber in Höhe des freiwillig gezahlten Betrages die Bewilligung ab, weil insoweit die Rechtsverfolgung mutwillig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Soweit das Amtsgericht die Klägerin darauf verweisen will, den freiwillig gezahlten Unterhalt anderweitig titulieren zu lassen, kann mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe nicht teilweise versagt werden.
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