OLG Koblenz - Beschluss vom 28.04.2006
13 WF 415/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1611
FamRZ 2006, 1611
OLGReport-Koblenz 2007, 96
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 538/04

PKH: Keine Mutwilligkeit der Klage für gesamten Unterhalt trotz Titulierungsbereitschaft des Unterhaltsschuldners wegen Teilanspruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 13 WF 415/06

DRsp Nr. 2007/1860

PKH: Keine Mutwilligkeit der Klage für gesamten Unterhalt trotz Titulierungsbereitschaft des Unterhaltsschuldners wegen Teilanspruch

»Ist der Unterhaltspflichtige nur bereit, einen Teil des geschuldeten Unterhalts titulieren zu lassen, so handelt der Berechtigte - unter anderem im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln für denselben Unterhaltszeitraum - nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn er den gesamten Unterhalt mit der Klage geltend machen will.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 713,00 EUR monatlich geltend; der Beklagte zahlte bisher hierauf freiwillig 500,00 EUR und will dies auch weiterhin tun. Das Amtsgericht bewilligte durch den angefochtenen Beschluss nur zum Teil Prozesskostenhilfe. Dabei errechnete es für die Klägerin zwar einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 713,00 EUR, lehnte aber in Höhe des freiwillig gezahlten Betrages die Bewilligung ab, weil insoweit die Rechtsverfolgung mutwillig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Soweit das Amtsgericht die Klägerin darauf verweisen will, den freiwillig gezahlten Unterhalt anderweitig titulieren zu lassen, kann mit dieser Begründung Prozesskostenhilfe nicht teilweise versagt werden.