»1. Obsiegt im Rechtsmittelzug der Unterhaltsgläubiger aufgrund neuen Vortrags in II. Instanz, den er leichtfertig in I. Instanz nicht vorgebracht hat, sind - entgegen § 97 Abs. 2ZPO - die Kosten des Berufungsverfahrens dann gegeneinander aufzuheben, wenn der Unterhaltsschuldner das ihm günstige erstinstanzliche Urteil durch eine unredliche Prozeßführung (wahrheitswidriges Bestreiten, die in Verzug setzende Mahnung erhalten zu haben) erlangt hat.2. Hat ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in II. Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig; denn die II. Instanz hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vermieden werden können. PKH kann insoweit nicht bewilligt werden.«