OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.03.1998
2 WF 146/97
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2, § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 726
FuR 1998, 376
OLGReport-Karlsruhe 1998, 442

PKH; Mutwilligkeit; Kostenentscheidung; Kostenverteilung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2 WF 146/97

DRsp Nr. 1998/17023

PKH; Mutwilligkeit; Kostenentscheidung; Kostenverteilung

»1. Obsiegt im Rechtsmittelzug der Unterhaltsgläubiger aufgrund neuen Vortrags in II. Instanz, den er leichtfertig in I. Instanz nicht vorgebracht hat, sind - entgegen § 97 Abs. 2 ZPO - die Kosten des Berufungsverfahrens dann gegeneinander aufzuheben, wenn der Unterhaltsschuldner das ihm günstige erstinstanzliche Urteil durch eine unredliche Prozeßführung (wahrheitswidriges Bestreiten, die in Verzug setzende Mahnung erhalten zu haben) erlangt hat.2. Hat ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in II. Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig; denn die II. Instanz hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vermieden werden können. PKH kann insoweit nicht bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2, § 114 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute.