OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.08.2007
20 WF 101/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 524
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 229/05

PKH: Nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 20 WF 101/07

DRsp Nr. 2008/242

PKH: Nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts

»In Anwaltsprozessen kann ergänzend zur bereits früher bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz und auch nach formell rechtskräftiger, auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützter Ablehnung der Anwaltsbeiordnung der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 121 ;

Tatbestand:

Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 3. November 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Ehesache (Scheidungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten) nebst Folgesache Versorgungsausgleich (§ 624 Abs. 2 ZPO) bewilligt. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Beiordnung der im Bezirk des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn ansässigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Es hat zugleich darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Verzicht hinsichtlich der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erklärt werden möge. Gegen diesen Beschluss wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.