KG - Beschluss vom 25.01.2007
16 WF 273/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; SGB XII § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 915
KGReport 2007, 485
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 167 F 16429/05

PKH: Sozialleistungen wegen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende sind kein Einkommen i.S.v. 115 Abs. 1 S. 2 ZPO

KG, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 16 WF 273/06

DRsp Nr. 2007/4226

PKH: Sozialleistungen wegen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende sind kein Einkommen i.S.v. 115 Abs. 1 S. 2 ZPO

Der neben der Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zusätzlich gewährte Anspruch wegen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende gehört nicht zum anzurechnenden Einkommen nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; SGB XII § 30 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin erhält für sich und das von ihr allein betreute, 5-jährige Kind nnn - neben Miete und Krankenversicherungskosten - Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in Höhe von 345 EUR (Regelbedarf Antragstellerin) und 124 EUR (Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende). Der Bedarf des Kindes ist durch Unterhaltszahlungen (127 EUR) und das Kindergeld (154 EUR) gedeckt (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO).

Das Familiengericht hat unter Einbeziehung der sämtlichen vorstehenden Leistungen als Einkommen Ratenzahlungen nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO von 15 EUR monatlich angeordnet.

II.

Die gegen diese Ratenzahlungsanordnung gerichtete zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat Erfolg.

Ob Leistungen nach dem SGB II überhaupt als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt.