Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Denn der Rechtsanwalt hat die Beschwerde nicht in eigenem Namen - dies wäre unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß v. 26.3.1996 - 2 WF 31/96 -) - eingelegt. Durch den Tod der Partei am 19.12.1997 ist die dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und im Hinblick darauf nach § 246 ZPO das Verfahren in der Hauptsache auch nicht unterbrochen worden.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat beitritt, nicht gerechtfertigt.
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