OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.03.1998
2 WF 22/98
Normen:
ZPO § 114, § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 240
OLGReport-Karlsruhe 1998, 425

PKH; Tod der Partei

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 2 WF 22/98

DRsp Nr. 1998/17012

PKH; Tod der Partei

»Da mit dem Tod der Partei auch eine bewilligte Prozeßkostenhilfe - jedenfalls für die Zukunft - beendet ist, kann der toten Partei (auch für die zurückliegende Zeit) Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Denn mit dem Tod endet der individuell beschränkte Zweck der Prozeßkostenhilfe; ab dann ist für soziale Hilfe - gegenüber dem Toten - kein Raum mehr.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Denn der Rechtsanwalt hat die Beschwerde nicht in eigenem Namen - dies wäre unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß v. 26.3.1996 - 2 WF 31/96 -) - eingelegt. Durch den Tod der Partei am 19.12.1997 ist die dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und im Hinblick darauf nach § 246 ZPO das Verfahren in der Hauptsache auch nicht unterbrochen worden.

Die Beschwerde ist jedoch in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat beitritt, nicht gerechtfertigt.