OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2007
9 WF 269/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; FGB/DDR § 13 ; FGB/DDR § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 518
NJ 2007, 555
OLGReport-Brandenburg 2008, 386
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 65/05

PKH: Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 WF 269/07

DRsp Nr. 2007/18271

PKH: Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR

1. Zum Vorliegen eines Ausgleichsanspruch hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR. 2. Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 S. 1 FGB/DDR stellt die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens dar, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war. Bei annnähernd gleichwertigen Wertsteigerungs- und Werterhaltungsbeiträgen ist der Anspruch damit im Ergebnis auf ein Viertel des Vermögenswertes begrenzt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; FGB/DDR § 13 ; FGB/DDR § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.