AG Neuruppin, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 65/05
PKH: Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 WF 269/07
DRsp Nr. 2007/18271
PKH: Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR
1. Zum Vorliegen eines Ausgleichsanspruch hinsichtlich einer überwiegend während der Ehe erworbenen Briefmarkensammlung nach FGB/DDR.2. Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 S. 1 FGB/DDR stellt die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens dar, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war. Bei annnähernd gleichwertigen Wertsteigerungs- und Werterhaltungsbeiträgen ist der Anspruch damit im Ergebnis auf ein Viertel des Vermögenswertes begrenzt.