I. Die nichtehelich geborene Klägerin begehrt festzustellen, daß der Beklagte ihr Vater ist, sowie, ihn zu verurteilen, ihr Regelunterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch einen von Rechtsanwalt W., der in Kassel seine Kanzlei und in Bad Langensalza eine Niederlassung hat, unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht postulationsfähig sei und die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 ZPO genüge. Gegen den am 8. Juli 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Juli 1993 bei dem Bezirksgericht durch Rechtsanwältin W.-K., die ihre Kanzlei in Bad Langensalza hat, eingelegte sofortige Beschwerde.
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