BGH - Beschluß vom 06.10.1993
XII ZB 116/93
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. III A III Nr. 5b S. 2, Nr. 56 S. 2; ZPO § 78 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 436
Vorinstanzen:
BezirksG Erfurt,

Postulationsfähigkeit eines in den alten Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalts vor den Bezirksgerichten in Zivilsachen

BGH, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 116/93

DRsp Nr. 1994/3561

Postulationsfähigkeit eines in den alten Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalts vor den Bezirksgerichten in Zivilsachen

Ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (in den alten Bundesländern) zugelassener Rechtsanwalt, der zugleich nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 07.06.1990 eine "Niederlassung" in den neuen Bundesländern hat, ist vor den Bezirksgerichten in Zivilsachen nicht postulationsfähig.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. III A III Nr. 5b S. 2, Nr. 56 S. 2; ZPO § 78 ;

Gründe:

I. Die nichtehelich geborene Klägerin begehrt festzustellen, daß der Beklagte ihr Vater ist, sowie, ihn zu verurteilen, ihr Regelunterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch einen von Rechtsanwalt W., der in Kassel seine Kanzlei und in Bad Langensalza eine Niederlassung hat, unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel verworfen, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht postulationsfähig sei und die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 ZPO genüge. Gegen den am 8. Juli 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Juli 1993 bei dem Bezirksgericht durch Rechtsanwältin W.-K., die ihre Kanzlei in Bad Langensalza hat, eingelegte sofortige Beschwerde.