Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 21.9.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.1.2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.500,00 € werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Beschluss vom 21.9.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kirchhain die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt und hinsichtlich des weiteren Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 4.) wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen hat.
Gegen den ihr am 9.10.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit welcher sie sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet und vorträgt, dass sie und der Antragsteller lediglich die Scheidung ihrer Ehe gewollt hätten.
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