OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2016
2 UF 67/16
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1 und 2; FamFG § 64 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1802
MDR 2016, 890
NJW 2016, 10
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 653/14

Postulationsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 2 UF 67/16

DRsp Nr. 2016/7539

Postulationsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Für die Einlegung der Beschwerde gegen eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich herrscht Anwaltszwang.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 21.9.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.1.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.500,00 € werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 1 und 2; FamFG § 64 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.9.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kirchhain die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt und hinsichtlich des weiteren Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 4.) wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen hat.

Gegen den ihr am 9.10.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit welcher sie sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet und vorträgt, dass sie und der Antragsteller lediglich die Scheidung ihrer Ehe gewollt hätten.