OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.07.1989
6 UF 35/89
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 § 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 62
NJW-RR 1989, 1232

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Nebeneinkünfte und Wohnvorteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.07.1989 - Aktenzeichen 6 UF 35/89

DRsp Nr. 1996/22952

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Nebeneinkünfte und Wohnvorteil

»1. Die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die ein vollerwerbstätiger Ehegatte neben seinem Hauptberuf ausgeübt und während der Trennungszeit aufgegeben hat, bestimmen die ehelichen Lebensverhältnisse für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht.2. Zur Frage, ob Einkünfte eines Ehegatten aus einer während des Zusammenlebens aufgenommenen und während der Trennung fortgeführten Tätigkeit im sozialversicherungsfreien Bereich die ehelichen Lebensverhältnisse für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestimmen, wenn diese Tätigkeit wegen Krankheit im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.3. Zur Behandlung von Zinseinkünften aus der Anlage der Erlösanteile eines im Zusammenhang mit der Scheidung verkauften gemeinsamen Hauses.4. Zur Berücksichtigung der Vorteile des begrenzten Realsplittings im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt, wenn sich die Parteien im Trennungsunterhaltsverfahren über seine Durchführung verständigt haben und in diesem Umfang auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch außer Streit steht.