OLG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2000
10 UF 1280/00
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 497/99

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch später wegfallende Unterhaltspflichten

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 10 UF 1280/00

DRsp Nr. 2001/7548

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch später wegfallende Unterhaltspflichten

1. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht nur durch Umstände bestimmt, die zur Zeit der Scheidung dauerhaft bestanden, sondern auch von solchen, die bereits angelegt waren und von denen angenommen werden kann, daß sie bei Fortbestand der Ehe dauerhaft geworden wären. Die ehelichen Lebensverhältnisse können daher nicht als unveränderliche Größe verstanden werden. Dementsprechend prägen wegfallende Unterhaltspflichten die ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn kein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung mehr besteht. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten erhöht sich, wenn der Kindesunterhalt wegfällt, es sei denn, die freiwerdenden Mittel dienen nach objektiven Urteil der Vermögensbildung oder anderen nicht dem Lebensbedarf zuzurechnenden Zwecken.2. Auch der Wegfall von Kreditraten kann zur Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung führen, wenn diese nach der Scheidung erwartungsgemäß zu einem bereits festliegenden Zeitpunkt entfallen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet.