I. Die Parteien sind durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt/Rbge. vom 26. Mai 2000 (38/21 F 816/98 AG Neustadt/Rbge.) seit dem 8. August 2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben sich im Februar 1997 getrennt. Die gemeinsamen Kinder H. (geboren 1993) und R. (geboren 1995) werden von der Klägerin in ihrem Haushalt betreut. Der Beklagte hat wieder geheiratet. Aus seiner zweiten Ehe sind die Kinder M. (geboren 2001) und J. (geboren 2004) hervorgegangen.
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