OLG Celle - Urteil vom 18.07.2007
15 UF 236/06
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 34
FamRZ 2007, 1821
FamRZ 2007, 1821
FuR 2007, 538
FuR 2007, 538
OLGReport-Celle 2008, 66
OLGReport-Celle 2008, 66
Vorinstanzen:
AG Holzminden, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 269/06

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltsverpflichtungen aus einer neuen Verbindung hervorgegangener Kinder; Zulässigkeit der Anschlussberufung in Unterhaltssachen

OLG Celle, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 15 UF 236/06

DRsp Nr. 2008/22222

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltsverpflichtungen aus einer neuen Verbindung hervorgegangener Kinder; Zulässigkeit der Anschlussberufung in Unterhaltssachen

»1. Die Unterhaltslast für aus einer neuen Verbindung hervorgegangene, nach rechtskräftiger Scheidung geborene Kinder können die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten schon deshalb nicht mehr geprägt haben, weil sich diese für den Fall einer Wiederherstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gar nicht darauf einstellen konnten.2. Eine Anschlussberufung in Unterhaltssachen ist nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist nur zulässig, wenn sie auf neue tatsächliche Verhältnisse gestützt wird, die nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgetreten sind.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt/Rbge. vom 26. Mai 2000 (38/21 F 816/98 AG Neustadt/Rbge.) seit dem 8. August 2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben sich im Februar 1997 getrennt. Die gemeinsamen Kinder H. (geboren 1993) und R. (geboren 1995) werden von der Klägerin in ihrem Haushalt betreut. Der Beklagte hat wieder geheiratet. Aus seiner zweiten Ehe sind die Kinder M. (geboren 2001) und J. (geboren 2004) hervorgegangen.