OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.1990
11 UF 119/90
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 952
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 03.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 600/89

Prägung durch Einkünfte nach Trennung in Abkehr von der gemeinsamen Lebensplanung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 11 UF 119/90

DRsp Nr. 1995/7566

Prägung durch Einkünfte nach Trennung in Abkehr von der gemeinsamen Lebensplanung

1. Macht sich ein Unterhaltsschuldner nach der Trennung in Abkehr von der gemeinsamen Lebensplanung selbständig (hier als Handelsvertreter) und erzielt er erstmals ein bis zwei Jahre nach der Scheidung höhere Einkünfte, so haben diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bemißt sich daher nach dem Einkommen des Pflichtigen aus der zuvor ausgeübten abhängigen Tätigkeit.2. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn festgestellt werden könnte, daß sich der Berufswechsel im Zeitpunkt der Scheidung bereits auf die Einkommensverhältnisse ausgewirkt hat, oder wenn wenigstens bei der Scheidung voraussehbar gewesen wäre, daß der Pflichtige im neuen Beruf größeren Erfolg als in seiner früheren Stellung haben würde.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Familiengerichts Besigheim vom 3.4.90 ist zulässig. Sie hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Verpflichtung richtet, an die Klägerin Ziffer 1 nachehelichen Unterhalt