Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe, für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltsansprüche zutreffend versagt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann Prozesskostenhilfe für Unterhalt der Vergangenheit - der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war auch wenn eine Klagermächtigung erteilt war, jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch die Streitwerterhöhung (§ 17 Abs. 4 GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen. Das ist vorliegend der Fall (Streitwert des laufenden Unterhalts = 357,05 DM x 12 + 260 DM x 2 x 12 = 10.524,60 DM; Rückstand = 357,05 DM x 17 + 1.040 = 7.109,85 DM, somit Gesamtstreitwert durch Einbeziehung der Vergangenheit: 17.634,45 DM).
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