OLG Celle - Beschluss vom 24.11.1995
15 WF 213/95
Normen:
BSHG § 91 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 616
Vorinstanzen:
AG Elze, vom 26.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 122/95

Prozeßkostenhilfe bei Klage für übergegangene Unterhaltsansprüche

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 15 WF 213/95

DRsp Nr. 1996/22893

Prozeßkostenhilfe bei Klage für übergegangene Unterhaltsansprüche

Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt für die Vergangenheit, der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war, kann - auch wenn eine Klageermächtigung erteilt war - jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch die Streitwerterhöhung (§ 17 Abs. 4 GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen.

Normenkette:

BSHG § 91 ; GKG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe, für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltsansprüche zutreffend versagt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann Prozesskostenhilfe für Unterhalt der Vergangenheit - der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war auch wenn eine Klagermächtigung erteilt war, jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch die Streitwerterhöhung (§ 17 Abs. 4 GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen. Das ist vorliegend der Fall (Streitwert des laufenden Unterhalts = 357,05 DM x 12 + 260 DM x 2 x 12 = 10.524,60 DM; Rückstand = 357,05 DM x 17 + 1.040 = 7.109,85 DM, somit Gesamtstreitwert durch Einbeziehung der Vergangenheit: 17.634,45 DM).