OLG Hamm - Beschluß vom 15.02.1996
2 WF 34/96
Normen:
BGB § 1361 § 1569 ; BSHG § 88 ; ZPO § 120 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1291

Prozeßkostenhilfe bei nachträglich gezahltem Unterhalt

OLG Hamm, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 2 WF 34/96

DRsp Nr. 1997/586

Prozeßkostenhilfe bei nachträglich gezahltem Unterhalt

1. Auch im Verfahren der Abänderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist § 118 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach das Gericht im Hinblick auf den Parteivortrag lediglich Glaubhaftmachung verlangen kann, nicht aber den vollen Nachweis. Gegebenenfalls ist das Gericht berechtigt, selbst weitere Erhebungen anzustellen, § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO.2. Hätte das Gericht bei durchgehender Zahlung von Ehegattenunterhalt Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligen müssen, dann führt der nachträgliche Zufluß des tatsächlich nicht gezahlten Unterhalts nach einem Rechtsstreit und anschließender Vollstreckung nicht dazu, daß die erhaltenen Beträge als Einkommen oder Vermögen betrachtet werden können, aus denen die Prozeßkosten selbst zu tragen sind.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 ; BSHG § 88 ; ZPO § 120 Abs. 4 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gem. § 120 Abs. 4 ZPO der Antragstellerin aufgegeben, die Prozesskosten von 2.907,45 DM zurückzuzahlen, nachdem sie aus dem erstrittenen Urteil rückständigen Unterhalt von 13.474,66 DM beigetrieben habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gem. §§ 11 RpflG, 127 ZPO zulässig und in der Sache begründet.