I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.
Die Parteien haben am 19.12.1991 in der Türkei die Ehe geschlossen. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin wurde die Ehe nie vollzogen. Eine gemeinsame eheliche Haushaltsführung hat nie stattgefunden.
Das Familiengericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 02.02.1994 mangels Erfolgsaussicht ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der. Antragstellerin, der nicht abgeholfen wurde.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
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