OLG München - Beschluß vom 25.03.1994
16 WF 590/94
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 212
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 552 F 6461/93

Prozeßkostenhilfe bei Scheidung einer Scheinehe

OLG München, Beschluß vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 16 WF 590/94

DRsp Nr. 1998/12812

Prozeßkostenhilfe bei Scheidung einer Scheinehe

1. Zum Beginn des Trennungsjahres bei einer Scheinehe.2. Auch bei einer Scheinehe, die geschieden werden soll, ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.

Die Parteien haben am 19.12.1991 in der Türkei die Ehe geschlossen. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin wurde die Ehe nie vollzogen. Eine gemeinsame eheliche Haushaltsführung hat nie stattgefunden.

Das Familiengericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 02.02.1994 mangels Erfolgsaussicht ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der. Antragstellerin, der nicht abgeholfen wurde.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet.