SchlHOLG - Beschluss vom 15.11.2007
15 WF 304/07
Normen:
UVG § 7 Abs. 4 ; SGB II § 33 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 319
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 225/07

Prozesskostenhilfe für Anspruch auf rückübertragene Unterhaltsansprüche

SchlHOLG, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 15 WF 304/07

DRsp Nr. 2008/10818

Prozesskostenhilfe für Anspruch auf rückübertragene Unterhaltsansprüche

»Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, soweit es sich um zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragene Unterhaltsansprüche handelt.«

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 4 ; SGB II § 33 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Die Kläger haben Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch genommen, so dass die Unterhaltsansprüche insoweit auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum Neumünster übergegangen sind. Die Sozialleistungsträger haben die Unterhaltsansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung zurück übertragen.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für den rückständigen Unterhalt u. a. mit der Begründung abgelehnt, die §§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II und 7 Abs. 4 Satz 3 UVG gewährten einen Prozesskostenvorschussanspruch, der einsetzbares Vermögen darstelle. Die Kläger seien - bezogen auf vergangene Unterhaltszeiträume - nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig.