I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, leben seit dem 9.10.1993 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das am 6.5.1991
geborene Kind K. hervorgegangen. Es lebt im Haushalt des Vaters. Die Parteien streiten in einem anderen Verfahren über das Sorgerecht. Während des Zusammenlebens hat die Klägerin das Kind betreut. Die Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und spricht kaum deutsch. Sie ist derzeit bei Bekannten untergebracht und bezieht Sozialhilfe.
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