OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.08.1994
5 WF 73/94
Normen:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1165
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 79/94

Prozeßkostenhilfe für die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf zukünftigen Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 5 WF 73/94

DRsp Nr. 1995/6664

Prozeßkostenhilfe für die Klage eines Sozialhilfeempfängers auf zukünftigen Unterhalt

1. Die eigene Klagebefugnis eines Sozialhilfeempfängers bleibt unberührt von der Möglichkeit des Sozialhilfeträgers, gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG bis zur Höhe der bisherigen Leistungen selbst zu klagen, wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß. Die Rechtsverfolgung ist somit auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.2. Eine vertragsweise Rückübertragung der gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeempfänger zur klageweisen Geltendmachung ist möglich.3. Das pauschale Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang noch offenen Rechtsfragen zu klären.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, leben seit dem 9.10.1993 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das am 6.5.1991

geborene Kind K. hervorgegangen. Es lebt im Haushalt des Vaters. Die Parteien streiten in einem anderen Verfahren über das Sorgerecht. Während des Zusammenlebens hat die Klägerin das Kind betreut. Die Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und spricht kaum deutsch. Sie ist derzeit bei Bekannten untergebracht und bezieht Sozialhilfe.