Die Klägerin zu 1) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 730 Euro gemäß § 1615 I BGB beantragt. Der Kläger zu 2), geb. 18.06.2004, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Kindesunterhalt von 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe beantragt.
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