OLG München - Beschluss vom 18.01.2005
12 WF 606/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1610 § 1615i Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1859
Vorinstanzen:
LG AG Rosenheim - 3 F 1887/04 - 10.12.2004,

Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes und seiner Mutter

OLG München, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 12 WF 606/05

DRsp Nr. 2006/30118

Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes und seiner Mutter

»1. Eine Klage ist nicht deshalb ohne hinreichende Erfolgsaussicht, weil nur noch die Frage der tatsächlichen oder fiktiven Leistungsfähigkeit des Beklagten zu prüfen ist. Die Vorschaltung einer Auskunftsstufe ist keine Voraussetzung für PKH-Gewährung.2. Als Maßstab für die Höhe des Unterhalts für eine nichteheliche Mutter ohne vorausgegangene Erwerbstätigkeit kann der notwendige Eigenbedarf in Höhe von derzeit monatlich 730 Euro herangezogen werden. Die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters sind nicht maßgeblich.3. Bei nicht vorgetragenem Einkommen des Beklagten kann PKH hinsichtlich des Kindesunterhalts nur in Höhe von 100 % bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1610 § 1615i Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin zu 1) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 730 Euro gemäß § 1615 I BGB beantragt. Der Kläger zu 2), geb. 18.06.2004, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Kindesunterhalt von 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe beantragt.