SchlHOLG - Beschluss vom 04.10.2007
15 WF 261/07
Normen:
BGB § 1626 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 107
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 473/07

Prozesskostenhilfe für Umgangsrechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 15 WF 261/07

DRsp Nr. 2008/2152

Prozesskostenhilfe für Umgangsrechtsverfahren

»Ein Prozesskostenhilfegesuch für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren kann mutwillig sein, wenn der Antragsteller nicht zuvor versucht hat, die erstrebte Erweiterung des Umgangsrechts ohne Inanspruchnahme des Gerichtes ggf. mit Hilfe des Jugendamtes zu regeln.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass der eine Umgangsregelung suchende Elternteil nicht in jedem Falle vor der Inanspruchnahme des Familiengerichts die Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen hat. Hier gelten jedoch Besonderheiten.

Die Parteien haben sich über einen Umgang im Verfahren 23 F 126/07 geeinigt: Die Kinder besuchen in der Anfangszeit der Trennung (ab April 2007) den Antragsteller alle 14 Tage samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr. Mangels entgegenstehenden Vorbringens ist diese Vereinbarung bis Ende Juni 2007 umgesetzt worden. Sie wäre nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin trotz ihres Urlaubs ab 1. Juli weiterhin umsetzbar gewesen, weil sie, die Antragsgegnerin, bereits am Freitag, den 13. Juli aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.