OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.02.1994
16 WF 50/94
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 15b § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1165

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage nach Rückabtretung übergegangener Ansprüche

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 16 WF 50/94

DRsp Nr. 1995/7696

Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage nach Rückabtretung übergegangener Ansprüche

1. Die Rückübertragung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche kraft Verwaltungsakt ist unzulässig.2. Die Rückübertragung kann aber in ein Rückübertragungsangebot umgedeutet werden, das konkludent vom Unterhaltsberechtigten angenommen werden kann, zum Beispiel durch gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.3. Eine Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche ist wenigstens dann zulässig, wenn Sozialhilfe in Form eines Darlehens nach § 15b BSHG gewährt wird.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 15b § 91 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1165