Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage nach Rückabtretung übergegangener Ansprüche
OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 16 WF 50/94
DRsp Nr. 1995/7696
Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage nach Rückabtretung übergegangener Ansprüche
1. Die Rückübertragung nach § 91BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche kraft Verwaltungsakt ist unzulässig.2. Die Rückübertragung kann aber in ein Rückübertragungsangebot umgedeutet werden, das konkludent vom Unterhaltsberechtigten angenommen werden kann, zum Beispiel durch gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.3. Eine Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche ist wenigstens dann zulässig, wenn Sozialhilfe in Form eines Darlehens nach § 15bBSHG gewährt wird.