OLG Rostock - Beschluss vom 19.01.2007
11 WF 9/07
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1595 Abs. 1 § 1599 § 1600 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 958
OLGReport-Rostock 2007, 352
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 97/06

Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtungsklage durch Kindsmutter - Verweigerung wegen Mutwilligkeit der Klage

OLG Rostock, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 11 WF 9/07

DRsp Nr. 2007/4830

Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtungsklage durch Kindsmutter - Verweigerung wegen Mutwilligkeit der Klage

»Die Vaterschaftsanfechtungsklage der Kindesmutter ist nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn die Kindesmutter bei der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1595 Abs. 1 BGB) bereits Zweifel an der Vaterschaft hatte.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1595 Abs. 1 § 1599 § 1600 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Antragstellerin ist die Mutter der am 23.09.2005 geborenen C... J... K.... Der Antragsgegner, der mit der Antragstellerin bis zum 10.01.2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind durch Jugendamtsurkunde anerkannt.

Mit ihrer Klage begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Sie behauptet, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 27.11.2004 bis 26.03.2005 neben dem Antragsgegner noch mit Herrn T... einmalig geschlechtlich verkehrt zu haben. Ihre Zweifel an der Vaterschaft des Antragsgegners seien durch einen am 04.05.2006 eingeholten vorgerichtlichen Vaterschaftstest bestätigt worden.