BGH - Beschluß vom 20.10.1993
XII ZB 133/93
Normen:
ZPO § 114, § 117 Abs. 2, § 233, § 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8
EzFamR aktuell 1993, 439
FamRZ 1994, 567
FuR 1994, 55
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Rheine,

Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 133/93

DRsp Nr. 1994/3556

Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

Fehlen einer Partei die Mittel, um einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, so ist die Partei infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Partei der Beschluß bekannt gemacht wird, durch den ihr Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren bewilligt worden ist, ist die arme Partei nicht mehr unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert, sondern in der Lage das Rechtsmittel einzulegen. Gibt das Rechtsmittelgericht dem Prozeßkostenhilfegesuch der armen Partei ohne vorherige Vorlage einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - teilweise - statt, ist im Rahmen der Entscheidung nach § 233 ZPO kein Raum für die Heranziehung von Grundsätzen, die lediglich für die Fälle eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Verweigerung einer zuvor beantragten Prozeßkostenhilfe gelten.

Normenkette:

ZPO § 114, § 117 Abs. 2, § 233, § 516 ;

Gründe: