Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags
BGH, Beschluß vom 26.05.1993 - Aktenzeichen XII ZB 70/93
DRsp Nr. 1994/3634
Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags
Die arme Partei ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Notfristen des Berufungsverfahrens gehindert, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.Die Frist von 2 Wochen des § 234ZPO beginnt nicht sofort mit der Zustellung des die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigernden Beschlusses zu laufen, vielmehr ist der armen Partei eine Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Überlegungsfrist ist das Hindernis für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, verbunden mit der Vornahme der Prozeßhandlung (der Einlegung der Berufung) behoben, so daß die Frist von 2 Wochen des § 234ZPO erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.