OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.11.1992
8 B 1577/92
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 16 S. 1, S. 2 ; ZPO § 114 S. 1 § 119 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 44, 198
FamRZ 1993, 715
FuR 1993, 175
OVGE (M/L) 43, 91
info also 1994, 167
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 200/91

Prozeßkostenhilfe: Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Beschwerde - Sozialhilferecht: Widerlegung der in § 16 S. 1 BSHG enthaltenen gesetzlichen Vermutung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 8 B 1577/92

DRsp Nr. 2007/24998

Prozeßkostenhilfe: Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Beschwerde - Sozialhilferecht: Widerlegung der in § 16 S. 1 BSHG enthaltenen gesetzlichen Vermutung

»1. Wird Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Beschwerde des in erster Instanz unterlegenen Gegners beantragt, sind für die Beurteilung der nach § 119 Abs. 2 ZPO noch zu prüfenden wirtschaftlichen Voraussetzungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend. 2. Die gesetzliche Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG kann nur dann als widerlegt im Sinne des § 16 Satz 2 BSHG angesehen werden, wenn nach den konkreten Gesamtumständen des Einzelfalles zweifelsfrei feststeht, daß der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht gewährt.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 16 S. 1, S. 2 ; ZPO § 114 S. 1 § 119 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag der im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters lebenden Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet war, abgelehnt. Das Prozeßkostenhilfebegehren hatte ebenfalls keinen Erfolg.

II.