I.
Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag der im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters lebenden Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet war, abgelehnt. Das Prozeßkostenhilfebegehren hatte ebenfalls keinen Erfolg.
II.
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