LAG Köln - Beschluss vom 25.02.2013
6 Ta 369/12
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 188;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7350/12

Prozesskostenhilfe; Nachholung der vollständigen Erklärung nach Instanzende

LAG Köln, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 6 Ta 369/12

DRsp Nr. 2013/7716

Prozesskostenhilfe; Nachholung der vollständigen Erklärung nach Instanzende

Versäumt der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren eine vom Arbeitsgericht bei Instanzende gesetzte Nachfrist zur Vorlage einer vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so kommt eine Nachholung mit der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, unabhängig davon, ob ihn an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

Tenor

1

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2012- 15 Ca 7350/12 - wird zurückgewiesen.

2

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 188;

Gründe

I.

Der Kündigungsrechtsstreit der Parteien endete durch Prozessvergleich vom 30.10.2012. Dabei wurde der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass zum Prozesskostenhilfeantrag bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht gab ihm Gelegenheit, dies binnen Monatsfrist, also bis zum 30.11.2012, nachzuholen.

Mit Beschluss vom 10.12.2012 lehnte das Arbeitsgericht wegen der Nichtvorlage der Erklärung die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe ab.