Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2012-
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kündigungsrechtsstreit der Parteien endete durch Prozessvergleich vom 30.10.2012. Dabei wurde der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass zum Prozesskostenhilfeantrag bislang keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht gab ihm Gelegenheit, dies binnen Monatsfrist, also bis zum 30.11.2012, nachzuholen.
Mit Beschluss vom 10.12.2012 lehnte das Arbeitsgericht wegen der Nichtvorlage der Erklärung die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe ab.
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