OLG Köln - Beschluß vom 17.05.1994
25 WF 98/94
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; EGBGB Art. 18 ; ZPO §§ 114, 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 365
OLGReport-Köln 1994, 280

Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschußpflicht - PKH, Raten,

OLG Köln, Beschluß vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 25 WF 98/94

DRsp Nr. 1995/1751

Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschußpflicht - PKH, Raten,

»Die Prozeßkostenvorschußpflicht richtet sich als Ausfluß der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Unterhaltsstatut des Art. 18 EGBGB. Kann der Vorschuß nach den Einkommensverhältnissen des Pflichtigen ratenweise geleistet werden, ist zugunsten des anderen Teils die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit entsprechenden Ratenzahlungen zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; EGBGB Art. 18 ; ZPO §§ 114, 115 ;

Gründe:

Die Parteien sind polnische Staatsangehörige und haben am 2. Juni 1986 vor dem Standesamt Köln die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben zwei minderjährige Kinder, die sich in der Obhut des Antragsgegners befinden, der vollschichtig erwerbstätig ist.