FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2009
4 K 1101/05
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 31 S. 1; EStG 2002 § 67 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 142; FGO § 40 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1318

Prozesskostenhilfeantrag kann Klageerhebung verzögern; Ergänzung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Ablauf der Klagefrist; Antragsbefugnis und Klagebefugnis des Kindes wegen Kindergeld; Verlängerung der Bezugsdauer wegen Ableistung des Grundwehrdienstes; Verhältnis der Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 1101/05

DRsp Nr. 2009/15772

Prozesskostenhilfeantrag kann Klageerhebung verzögern; Ergänzung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Ablauf der Klagefrist; Antragsbefugnis und Klagebefugnis des Kindes wegen Kindergeld; Verlängerung der Bezugsdauer wegen Ableistung des Grundwehrdienstes; Verhältnis der Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

1. Den Kläger trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, denn ein mittelloser Kläger ist jedenfalls dann bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag unverschuldet verhindert, Klage zu erheben, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Klagefrist alles Zumutbare getan hat, um das Hindernis der Mittellosigkeit zu beseitigen. Erforderliche Belege können dabei erst nach Fristablauf nachgereicht und unklare oder missverständliche Angaben ergänzt werden. Dies muss insbesondere in Bezug auf Unterhalt in der Form von Naturalleistungen - freie Wohnung, Verpflegung, sonstige Versorgung - gelten, denn Angaben hierzu sind in dem Vordruck zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausdrücklich vorgesehen. Schon aus diesem Grund kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass sein Prozesskostenhilfegesuch ergänzungsbedürftig war.