OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1994
5 W 2/94
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2, § 1360a;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1409
OLGReport-Köln 1994, 134

Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind - Prozeßkostenhilfe, Nachrangigkeit, Prozeßarmut, Unterhaltsanspruch, volljähriges Kind, Unterhaltspflicht der Eltern

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 5 W 2/94

DRsp Nr. 1995/1818

Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind - Prozeßkostenhilfe, Nachrangigkeit, Prozeßarmut, Unterhaltsanspruch, volljähriges Kind, Unterhaltspflicht der Eltern

»Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.«

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 2, § 1360a;

Gründe: