LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 14.11.2012
9 Ta 218/12
Normen:
PKH-VordruckVO § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 648
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 944/12

Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe; unberechtigte Anforderung einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Ehemannes

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 218/12

DRsp Nr. 2012/22766

Prozesskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe; unberechtigte Anforderung einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Ehemannes

Es besteht keine Verpflichtung der Prozesskostenhilfe beantragtenden Partei, zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a BGB) eine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepartners beizubringen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 2 Ca 944/12, vom 25.9.2012 und der Nicht-Abhilfebeschluss vom 2.11.2012 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PKH-VordruckVO § 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Hierüber wird das Arbeitsgericht erneut zu befinden haben.