OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1992
2 WF 121/92
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)407d-e
FamRZ 1992, 1320

Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern für das Scheidungsverfahren ihres volljährigen Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 2 WF 121/92

DRsp Nr. 1995/1490

Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern für das Scheidungsverfahren ihres volljährigen Kindes

1. Eltern sind in der Regel ihrem volljährigen Kind nicht mehr zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet, wenn das Kind eine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat (§_1360 a Abs. 4 BGB analog). Eine entsprechende Verpflichtung besteht nur dort, wo die unterhaltsrechtliche Beziehung Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist. 2. Für den Scheidungsprozeß ihres volljährigen Kindes brauchen Eltern regelmäßig keinen Prozeßkostenvorschuß zu leisten.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 § 1360a Abs. 4 ;

Gründe: