OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.08.1995
2 W 5/95
Normen:
BGB § 1591 § 1593 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 405
FamRZ 1996, 872
FuR 1996, 73

Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters für Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 2 W 5/95

DRsp Nr. 1996/518

Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters für Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

»Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann das auf Anfechtung der Ehelichkeit klagende Kind grundsätzlich darauf verwiesen werden, gegen seinen Vater (den Beklagten des Verfahrens) einen Prozeßkostenvorschuß geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 1591 § 1593 ; ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

I. Mit dem am 30. 12. 1994 eingereichten Antrag begehrt der am 7.5. 1994 geborene Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen den Antragsgegner, dessen Ehe mit der Mutter des Antragstellers seit 30- 11. 1994 rechtskräftig geschieden ist.

Mit Beschluß vom 20.2. 1995 (AS. 10) hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsteller sich auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Antragsgegner gem. § 115 Abs. 2 ZPO verweisen lassen müsse. Der Scheinvater sei auch im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Kindes zu Prozeßkostenvorschuß verpflichtet, da die Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes fortbestehe, solange die Ehelichkeit des Kindes nicht rechtskräftig beseitigt sei. Die Inanspruchnahme des als Vater geltenden Mannes sei auch nicht unzumutbar, da die Fiktion der Vaterschaft mit der Folge der Unterhaltsverpflichtung gem. §§ 1591, 1593 BGB vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden sei.