BGH - Urteil vom 31.03.1993
XII ZR 234/91
Normen:
ZPO § 323 Abs.4, § 794 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 323 Abs. 4 Spitzenbetrag 1
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Unterhalt 2
DAVorm 1993, 446
DB 1993, 1355
DRsp IV(418)282e-g
DRsp IV(418)290g-h
FamRZ 1993, 945
FuR 1993, 235
MDR 1993, 650
NJW 1993, 1995
Rpfleger 1993, 454

Prozeßvergleich über Unterhalt als Gegenstand der Abänderungsklage

BGH, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 234/91

DRsp Nr. 1993/2715

Prozeßvergleich über Unterhalt als Gegenstand der Abänderungsklage

»a) Verpflichtet sich ein Unterhaltsschuldner in einem Prozeßvergleich, dem Unterhaltsgläubiger eine bestimmte Unterhaltsrente über eine freiwillig geleistete Zahlung hinaus (Sockelbetrag) zu zahlen, so stellt der Prozeßvergleich in der Regel nur in Höhe des Spitzenbetrages einen Vollstreckungstitel dar. b) Einen solchen Titel kann der Unterhaltsschuldner nur dann zum Gegenstand einer Abänderungsklage machen, wenn die erstrebte Herabsetzung der Unterhaltsrente den freiwillig geleisteten Sockelbetrag übersteigt.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.4, § 794 Abs.1 Nr.1;

Tatbestand:

Der 1925 geborene Kläger und die 1926 geborene Beklagte sind seit 1949 verheiratet und leben seit 1989 voneinander getrennt.

Der infolge einer Kriegsverletzung zu 100 % schwerbeschädigte Kläger bezieht als Kriegsopferversorgung eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bestehend aus einer Grundrente (von zuletzt 1007 DM) und einem Berufsschadensausgleichsbetrag (von 445 DM). Der Kläger war früher Steuerbeamter, später Steuerberater. Im Sommer 1984 übergab er seine Steuerberatungspraxis an den Sohn der Parteien, Dipl. Kfm. Dr. Volker St.. Dieser zahlt der Beklagten auf Veranlassung des Klägers und "für seine Rechnung" monatlich 500 DM.