VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.10.2022
12 S 485/22
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Prüfen eines realisierbaren Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehepartner und Elternteil i.R.e. gerichtlichen Verfahrens der Aufenthaltsbeendigung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 12 S 485/22

DRsp Nr. 2022/15624

Prüfen eines realisierbaren Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehepartner und Elternteil i.R.e. gerichtlichen Verfahrens der Aufenthaltsbeendigung

Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem gerichtlichen Verfahren, das den Aufenthalt des Ehepartners und des gemeinsamen Kindes zum Gegenstand hat, ist ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehepartner und Elternteil zu prüfen.

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxxxx xxxxx, xxxxx xxxxxxxx, beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.