OLG Bamberg - Urteil vom 05.12.2011
4 U 72/11
Normen:
KHEntgG § 8 Abs. 9; StGB § 34 Abs. 1; StGB § 239 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2012, 6
BtPrax 2012, 175
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 811/09

Prüffähigkeit der Abrechnung einer Klinik gegenüber einem Patienten als Notfall aus einer stationären Behandlung; Beendigung des Behandlungsvertrages aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten (hier: Fixierung des Patienten)

OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 4 U 72/11

DRsp Nr. 2015/21243

Prüffähigkeit der Abrechnung einer Klinik gegenüber einem Patienten als Notfall aus einer stationären Behandlung; Beendigung des Behandlungsvertrages aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten (hier: Fixierung des Patienten)

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 15.03.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.126,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2008 sowie 19,00 Euro Mahnauslagen und weitere 347,30 Euro (Inkassogebühren) zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen:

II.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden jeweils zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Berufungsstreitwert: 18.253,60 Euro.

Normenkette:

KHEntgG § 8 Abs. 9; StGB § 34 Abs. 1; StGB § 239 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 4;

Gründe

I.

Der klagende Klinikträger und der verklagte Patient streiten um wechselseitige Ansprüche aus einer stationären Behandlung des Beklagten vom 08. bis zum 18. Juni 2008.