OLG Hamm - Beschluß vom 10.02.1997
12 WF 12/97
Normen:
BGB § 1379 § 1580 § 1605 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1094
InVo 1998, 54
OLGReport-Hamm 1997, 236

Prüfung der Möglichkeit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschluß vom 10.02.1997 - Aktenzeichen 12 WF 12/97

DRsp Nr. 1998/3057

Prüfung der Möglichkeit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung im Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Auch im Vollstreckungsverfahren ist noch zu prüfen, ob die Erfüllung der titulierten Verpflichtung (hier: Verpflichtung zur Auskunftserteilung) dem Schuldner noch möglich ist.2. Wenn der Schuldner sich mit Erfolg auf Unmöglichkeit der Erfüllung berufen will, dann muß er substantiiert und unter Benennung von Beweismitteln die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt. Der pauschale Sachvortrag, er habe alle erforderlichen Unterlagen beim Steuerberater zu Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Steuererklärungen eingereicht, so daß er derzeit nicht zur Erteilung der Auskunft in der Lage sei, ist unzureichend.

Normenkette:

BGB § 1379 § 1580 § 1605 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat gegen den Schuldner mit Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt.