OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2010
20 W 90/10
Normen:
BGB § 1828; BGB § 1896; BGB § 1902; BGB § 1908; FamFG § 293; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 23.02.2010

Prüfung der Vertretungsmacht eines Betreuers durch das Grundbruchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 20 W 90/10

DRsp Nr. 2010/19939

Prüfung der Vertretungsmacht eines Betreuers durch das Grundbruchamt

Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1828; BGB § 1896; BGB § 1902; BGB § 1908; FamFG § 293; GBO § 19;

Gründe:

Die Antragstellerin ist als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragen, das ihr mit Vertrag vom 24.02.1994 durch ihren Stiefvater B1 übertragen wurde. In diesem Vertrag hat die Antragstellerin ihrem Stiefvater und ihrer Mutter B2 ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht eingeräumt, u. a. für den Fall der Übersiedelung in ein Alters- oder Pflegeheim bei Pflegebedürftigkeit. Am 13.06.1994 wurden in Abt. II des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 2 ein Nießbrauch und als lfde. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für B1 und B2 als Gesamtberechtigte eingetragen.