BGH - Beschluss vom 03.05.2023
XII ZB 442/22
Normen:
FamFG § 11 S. 4; BGB § 1816 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1310
FuR 2023, 496
MDR 2023, 988
NJW 2023, 2571
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 244/21
LG Magdeburg, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 249/22

Prüfung der Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten bei dessen Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten; Durchschlag familärer Konflikte auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung

BGH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 442/22

DRsp Nr. 2023/8655

Prüfung der Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten bei dessen Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten; Durchschlag familärer Konflikte auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung

a) Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095).