BGH - Beschluss vom 19.07.2016
II ZB 3/16
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 94
NJW-RR 2016, 1529
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 100/14
OLG Hamm, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 96/15

Prüfung der Wirksamkeit einer fehlerhaften Fristverlängerung i. R. der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Schützenswertes Vertrauen einer Partei in die Wirksamkeit einer Verlängerung dieser Frist

BGH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen II ZB 3/16

DRsp Nr. 2016/16416

Prüfung der Wirksamkeit einer fehlerhaften Fristverlängerung i. R. der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Schützenswertes Vertrauen einer Partei in die Wirksamkeit einer Verlängerung dieser Frist

1. Eine Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich jedoch aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Deshalb kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam.2. Eine fehlerhafte Parteihandlung kann nur dann in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umgedeutet werden, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.