OLG Naumburg - Beschluss vom 11.08.2016
12 Wx 3/16
Normen:
BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 1804 S. 2; GBO § 20; GBO § 29;

Prüfung einer Auflassungsvollmacht durch das Grundbuchamt

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 12 Wx 3/16

DRsp Nr. 2017/13279

Prüfung einer Auflassungsvollmacht durch das Grundbuchamt

1. Auch wenn eine General- und Vorsorgevollmacht die Befugnis zur Übertragung von Grundbesitz umfasst, bewirkt eine Einschränkung, wonach Schenkungen lediglich in dem Rahmen vorgenommen werden dürfen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist, dass auch für die Auflassung dem Schenkungsverbot aus §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB gilt. 2. Den Umfang der Vollmacht hat das Grundbuchamt vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt worden ist, selbständig zu prüfen.

Die Beschwerden des Beteiligten zu 10. gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 9. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 10. hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 1804 S. 2; GBO § 20; GBO § 29;

Gründe:

I.