OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2015
10 WF 37/14
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1/12

Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 10 WF 37/14

DRsp Nr. 2016/12306

Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

1. Ob eine nach § 81 FamFG vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt, kann dahinstehen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und daher ermessensfehlerhaft entschieden hat. 2. In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattungspflicht auf einen Beteiligten Zurückhaltung geboten. Es widerspricht daher billigem Ermessen, in einem Fall, in dem es ursprünglich um eine Umgangsanregung des rechtlichen Vaters ging, der die Vaterschaft erst während des Verfahrens erfolgreich angefochten hat, die Kosten nach Erledigung nur demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der die Verfahrensanregung vorgenommen hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 31. Januar 2014 teilweise abgeändert.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.