Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 31. Januar 2014 teilweise abgeändert.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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