OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2007
1 UF 24/07
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1257
OLGReport-Hamm 2007, 680
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 480/02

Prüfungspflicht des Familiengerichts zur Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 1 UF 24/07

DRsp Nr. 2007/16158

Prüfungspflicht des Familiengerichts zur Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches

1. Ist eine Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches mit keinem Ausgleich verbunden, hat das Familiengericht die Wirksamkeit der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Motive der Eheleute bei ihrem Abschluss zu prüfen. 2. Eine im Scheidungsurteil getroffene Feststellung, der Versorgungsausgleich finde nicht statt, entfaltet keine Rechtskraftwirkung, wenn damit keine Entscheidung des Familiengerichtes verbunden ist und die entsprechende Erklärung lediglich deklaratorischen Charakter hat.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 621 a Abs.1, 621 e ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b BGB abgelehnt worden ist, ist begründet.