OLG Hamburg - Urteil vom 26.04.1991
12 UF 152/89
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2 § 1574 Abs. 3 ; BSHG § 90 § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1298

Prüfungspflicht des Zivilgerichts hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Vorfrage des Schuldnerschutzes

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen 12 UF 152/89

DRsp Nr. 1996/22962

Prüfungspflicht des Zivilgerichts hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Vorfrage des Schuldnerschutzes

1. Wenn der sozialhilferechtliche Freibetrag über dem Richtsatz liegt, der unterhaltsrechtlich als Selbstbehalt oder Eigenbedarf pauschal aus Tabellen oder Leitlinien entnommen wird, entstehen Probleme. Im Einzelfall ist ein Regreß nach § 91 Abs. 1 BSHG oder den das Sozialamt bindenden fachlichen Weisungen ganz oder teilweise ausgeschlossen. Dann kann Sozialhilfe trotz ihres subsidiären Charakters bedarfsdeckend wirken, weil der Staat selbst in diesen Fällen den Nachranggrundsatz nicht durchsetzen will.2. Wenn in Fällen des Sozialhilfebezugs ein Überleitungsakt entweder ganz fehlt oder nur eine Überleitung dem Grunde nach vorliegt, welche die Grenzen der Inanspruchnahme des Schuldners noch offen läßt, obliegt es dem Zivilgericht, die sozialhilferechtliche Vorfrage des Schuldnerschutzes selbständig zu prüfen.