OLG Köln - Beschluß vom 02.05.1994
16 Wx 10/94
Normen:
BRAGO § 8 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
JMBl NRW 1994, 274
JurBüro 1995, 154
OLGReport-Köln 1994, 154
Rpfleger 1994, 416

RA-Gebühr im Betreuungsverfahren - Gegenstandswert

OLG Köln, Beschluß vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 16 Wx 10/94

DRsp Nr. 1995/1757

RA-Gebühr im Betreuungsverfahren - Gegenstandswert

»Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, nicht nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Der in § 8 Abs. 2 BAGO genannte Betrag von 6.000,-DM ist kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert.« 1. Ist ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren bestellt, so bestimmt sich der Gegenstandswert seiner Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BRAGO, nicht nach § 30 Abs. 2 KostO. 2. Anders als der in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO genannte Wert von 5000 DM ist der Wert des § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nur ein Hilfswert, wenn eine individuelle Beurteilung nicht möglich ist. 3. In die individuelle Beurteilung sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betroffenen mit einzubeziehen.

Normenkette:

BRAGO § 8 ; KostO § 30 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des früheren Verfahrenspflegers ist statthaft, nachdem das Landgericht sie gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3. ergibt sich aus seiner Antragsberechtigung (§ 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO).