OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
13 UF 5/20
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1633
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 2/19

Räumung und Herausgabe einer EhewohnungVoraussetzungen für die Aufteilung einer WohnungGroßzügige Wohnverhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 13 UF 5/20

DRsp Nr. 2020/4559

Räumung und Herausgabe einer Ehewohnung Voraussetzungen für die Aufteilung einer Wohnung Großzügige Wohnverhältnisse

Eine Aufteilung einer Wohnung im Verfahren gem. § 1361b BGB ist nur möglich, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner nicht zu rechnen ist; dies gilt auch, wenn sich die Ehepartner im Interesse der Kinder arrangieren können und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21.11.2019 (31 F 2/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung bis zum 30. April 2020 verpflichtet wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T... O... Sitz in Th... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1;

Gründe:

I.