OLG Braunschweig - Urteil vom 25.01.1994
2 UF 124/93
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 S.1, !578 Abs. 1 § 1579 Nr. 7 § 1581 S.1 § 1582 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 356
OLGReport-Braunschweig 1994, 210
Vorinstanzen:
AG ... - Urteil - 19 F 40/93 - 29.06.1993,

Rangfolge im Unterhaltsrecht - Selbstbehalt - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Unterhaltsberechnung

OLG Braunschweig, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 2 UF 124/93

DRsp Nr. 1995/6707

Rangfolge im Unterhaltsrecht - Selbstbehalt - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Unterhaltsberechnung

1. Die zweite Ehefrau ist gegenüber der ersten Ehefrau nach § 1582 Abs. 1 S.1 und 2 BGB mit ihrem Unterhaltsanspruch nachrangig. Nur minderjährige Kinder aus der ersten und einer späteren Ehe stehen der Ehefrau aus der ersten Ehe im Rang gleich (§ 1609 Abs. 2 S.1 BGB).2. Würde die neue Ehefrau mit ihrem Unterhaltsanspruch völlig ausfallen, ist es nicht gerechtfertigt, daß die frühere Ehefrau auch aus dem Splittingvorteil der neuen Ehe einen Vorteil ziehen kann, während der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau, der dem Steuervorteil zugrunde liegt, ungedeckt bliebe. Der Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau ist daher nach § 1579 Nr. 7 BGB um den Splittingvorteil zu kürzen.3. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der früheren Ehefrau beträgt monatlich 1.600 DM, was aus § 1581 BGB abgeleitet werden kann.4. Kindergeld ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da es zweckgebunden ist und zur Deckung der Unterhaltslast für die Kinder zur Verfügung steht. Auch müßte das Kindergeld andernfalls auch beim Unterhaltsgläubiger bedarfsmindernd angerechnet werden, was im Ergebnis keinen Sinn macht.