BGH - Beschluß vom 09.05.2003
IXa ZB 73/03
Normen:
ZPO § 850d Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1112
KTS 2003, 605
MDR 2003, 1199
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,
AG Bad Oeynhausen,

Rangfolge von unterhaltsberechtigten Kindern in der Vollstreckung

BGH, Beschluß vom 09.05.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 73/03

DRsp Nr. 2003/9645

Rangfolge von unterhaltsberechtigten Kindern in der Vollstreckung

»Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;

Gründe: