LG Köln - Beschluss vom 30.08.2010
1 T 298/10
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII P 814

Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (Einrichtung Betreuung)

LG Köln, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 1 T 298/10

DRsp Nr. 2010/16588

Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (Einrichtung Betreuung)

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.05.2010 - 61 XVII P 814 (Bl. 8 d.A.) aufgehoben.

Dem Betroffenen wird für das Verfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. aus K. beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Das zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe _ nicht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß den §§ 76, 78 Abs. 2 FamFG zu bewilligen.

Dem Betroffenen war zunächst gemäß § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Er ist im Hinblick auf seine dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten _ hier die Anwaltskosten, auf die noch einzugehen sein wird _ zu bestreiten. Seine Anregung auf Einrichtung einer Betreuung für sich war _ wie der Verfahrensgang zeigt nicht ohne Aussicht auf Erfolg.