LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.02.2015
5 Ta 25/15
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 956 b/14
OLG Koblenz, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 499/13

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Vorlage einer unsortierten Vielzahl von Belegen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 25/15

DRsp Nr. 2015/8186

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Vorlage einer unsortierten Vielzahl von Belegen

Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.09.2014 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs 4;

[Gründe]

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die mit der Prozesskostenhilfebewilligung zugleich getroffene Ratenzahlungsanordnung.