Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt hat.
Unter Zugrundelegung des sich aus einer Zusammenschau der eingereichten Verdienstbescheinigungen für November und Dezember 2012 ergebenden Jahreserwerbseinkommens einschließlich der darin ausgewiesenen steuer- bzw. sozialabgabenfreien Bezüge beläuft sich bei einer Fortschreibung dieses Einkommens auf das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerklassenänderung das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Antragstellers aktuell auf mindestens rund 2.800 €.
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