BFH - Beschluss vom 28.11.2007
XI B 68/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 372
FamRZ 2008, 888
FuR 2008, 555
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 198/06

Realsplitting; erstattete ESt

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XI B 68/07

DRsp Nr. 2008/775

Realsplitting; erstattete ESt

Die Frage, ob die auf die Unterhaltsleistungen entfallende ESt, die der Unterhaltsleistende dem Unterhaltsempfänger zu erstatten hat, zu den Unterhaltsleistungen i. S. des § 22 Nr. 1a EStG gehört, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie zumindest für den Fall der vorherigen Vereinbarung der Ausgleichszahlung von der herrschenden Meinung bejaht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.